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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Thüringen gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
keine
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 vom 13.09.2017 (GVBl. Nr. 9, S. 161 ff.) |
2017: 2,0 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage |
2018: 2,35 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses mit zeitlicher Verschiebung um 3 Monate in 2017 |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 62. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag