11.10.18

Besoldungstabellen

Thüringen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Thüringen gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)         
             
BesGr. S t u f e
123456789101112
R 1 5.165,325.282,515.584,845.887,126.189,486.491,816.794,097.096,407.398,747.701,048.003,39
R 2   6.308,506.610,816.913,157.215,447.517,787.820,128.122,388.424,738.727,00
R 39.570,83           
R 410.128,22           
R 510.767,77           
R 611.371,67           
R 711.959,14           
R 812.571,39           

  

Stufe 1 § 38 Abs. 1177,25
Stufe 2 ff. ( 38 Abs. 2)  Familienzuschlag für das  
erste zu berücksichtigende Kind 326,41
zweite zu berücksichtigende Kind529,16
dritte zu berücksichtigende Kind830,50
vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind803,23

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro) 
   
BesGr. FußnoteBetrag
R 11, 2275,53
R 23 bis 7275,53
R 32275,53

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von
18.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

keine


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 62. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag