11.10.18

Besoldungstabellen

Rheinland-Pfalz

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Rheinland-Pfalz gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)       
             
BesGr. S t u f e
 123456789101112
R 1 5.278,945.313,555.606,925.900,326.193,676.487,076.780,437.073,847.367,207.660,577.954,00
R 2  6.015,856.309,216.602,596.895,977.189,347.482,767.776,128.069,448.362,878.656,21
R 39.498,81           
R 410.041,14           
R 510.663,37           
R 611.250,90           
R 711.822,49           
R 812.418,16           
R 913.157,80           

  

1 Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1  
2 Zuschlag nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 85,22
a) für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind je 239,08
b) für jedes weitere zu berücksichtigende Kind je  726,00
 Mietenstufenabhängige Aufstockungsbeträge 
 Erhöhung für das dritte und jedes weitere Kind
in der Mietenstufe V um je19,00
in der Mietenstufe VI um je43,00
in der Mietenstufe VII um je68,00

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro) 
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11280,09
R 23, 4, 5, 7, 8280,09
R 33280,09
R 911.261,50

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Pensionäre und deren Ehegatten erhalten auf Antrag einen Bemessungssatz von

80%

wenn der PKV Beitrag mehr als 15 % des Einkommens beträgt und das Einkommen unter 1.940 € bei Verheirateten bzw. 1.680 € bei Ledigen liegt.

 

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit der steuerrechtliche Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG im vorletzten
Jahr vor Beantragung (2017: 8820 €) nicht überschritten wurde;
(bei Heirat vor 01.01.2012 gilt ein Betrag von 20.450 €)
In Geburtsfällen sind Ehegatten bzw. Lebens-Partner unabhängig von der Einkommens-Grenze berücksichtigungsfähig.

 

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Staffelung nach BesGr.

 

R 1

300€

R 2 und R 3

450€

R 4 bis R 7

600€

höhere BesGr.

750€

Für Teilzeitbeschäftigte vermindern sich die Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Für jedes berücksichtigungsfähiges Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 40 €.
Ruhestandsbeamte – je nach Ruhegehaltssatz max. 70 % des o.g. Betrages
Witwen und Witwer – 55 % des Ruhegehaltssatzes max. 40 % der o.g. Beträge

 


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr schrittweise bis zum Jahr 2031

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag