11.10.18

Besoldungstabellen

Sachsen-Anhalt

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Sachsen-Anhalt gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)   
         
BesGr. S t u f e
12345678
R 14.924,545.690,916.457,316.734,417.011,477.288,587.565,667.842,74
R 2 6.544,477.147,237.424,337.701,427.978,488.255,588.532,69
R 39.360,59       
R 49.893,39       
R 510.504,74       
R 611.082,00       
R 711.643,57       
R 812.228,82       

  

  Stufe 1 Stufe 2 
  (§ 38 Abs. 2)(ein Kind, § 38 Abs. 3)
  164,44344,25
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag   
für das zweite zu berücksichtigende Kind um   344,25
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um  818,98

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11, 2273,99
R 21 bis 5, 9, 10273,99
R 32, 6273,99

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Die Kostendämpfungspauschale ist in Sachsen-Anhalt seit dem 01.01.2017 aufgehoben.


 

Linear

Besoldungsanpassung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriftenvom 05.09.2017

(Drs. 7/1824)

2017: 2,0 %
ab 1. Januar

2018: 2,35 %
ab 1. Januar

= Übertragung des Tarifabschlusses

Zusätzlich :

Beamtenrechtliches Sonderzahlungsgesetz Sachsen-Anhalt (SZG LSA) vom 24.11.2017 (GVB. Nr. 22, S. 218)

Art. 1 § 56 LBesG

Beamte und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung i.H.v. 3 v.H. des Grundgehalts – jedoch mindestens 400 € –


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Schrittweise Anhebung der allgemeinen Altersgrenze zwischen 2019 und 2029 auf das vollendete 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag