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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Sachsen-Anhalt gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.000 € überstieg | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Die Kostendämpfungspauschale ist in Sachsen-Anhalt seit dem 01.01.2017 aufgehoben.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriftenvom 05.09.2017 (Drs. 7/1824) |
2017: 2,0 % |
2018: 2,35 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses Zusätzlich : Beamtenrechtliches Sonderzahlungsgesetz Sachsen-Anhalt (SZG LSA) vom 24.11.2017 (GVB. Nr. 22, S. 218) Art. 1 § 56 LBesG Beamte und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung i.H.v. 3 v.H. des Grundgehalts – jedoch mindestens 400 € – |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Schrittweise Anhebung der allgemeinen Altersgrenze zwischen 2019 und 2029 auf das vollendete 67. Lebensjahr
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag