11.10.18

Besoldungstabellen

Brandenburg

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Brandenburg gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.07.2024 (Monatsbeträge in Euro)        
             
BesGr. Stufe 
1234567891011
R 1  5.298,395.596,885.895,406.193,926.492,496.790,977.089,497.388,017.686,537.985,08
R 2    6.610,006.908,537.207,067.505,577.804,098.102,588.401,148.699,63
R 39.557,00           
R 410.108,84           
R 510.741,94           
R 611.339,81           
R 711.921,34           
R 812.527,55           

  

Brandenburg 01.07.2024 (Monatsbeträge in Euro)  
   
Der Familienzuschlag beträgt  
für das erste zu berücksichtigende Kind 377,16
für das zweite zu berücksichtigende Kind 377,16
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 888,39

  

Amtszulagen, Brandenburg 01.07.2024 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11 und 2272,01
R 23 bis 7272,01
R 32272,01

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

keine


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr schrittweise ab dem Jahr 2014 in 16 Stufen bis zum Abschluss in 2029

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag