11.10.18

Besoldungstabellen

Hamburg

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Hamburg gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)     
         
BesGr. S t u f e
12345678
R 15.336,405.683,376.030,366.377,356.724,337.071,267.418,267.757,16
R 26.010,846.357,856.704,817.051,807.398,777.745,758.092,748.431,12
R 39.239,84       
R 49.760,31       
R 510.357,49       
R 610.921,38       
R 711.469,96       
R 812.041,69       

  

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)     
     
  § 45 Absatz 1§ 45 Absatz 2Gesamt 
Stufe 1 (verheiratet) 161,32 161,32
Stufe 2 (mit einem Kind) 161,32187,88349,20
Stufe 3 (mit zwei Kindern) 161,32375,76537,08
Stufe 4 (mit drei Kindern) 161,321.213,841.375,16
Stufe 5 (mit vier Kindern) 161,322.118,842.280,16

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11268,80
R 23, 4268,80
R 32268,80

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im letzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 18.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Staffelung nach BesGr.

 

R 1 und R 2

200 €

R 3

250 €

R 4 bis R 6

300 €

höhere Besoldungsgruppen

500 €

 

 

Versorgungsempfänger

 

R 1 und R 2

160 €

R 3

200 €

R 4 bis R 6

240 €

höhere Besoldungsgruppen

400 €


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: Abzug von 0,2 PP. bei jeder Linearanpassung

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag