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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Schleswig-Holstein gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Staffelung nach BesGr. | |
R 1 | 200€ |
R 2 und R 3 | 320€ |
R 4 bis R 7 | 440€ |
höhere BesGr. | 560€ |
Für die im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein berücksichtigten Kinder, verringert sich der Selbstbehalt um jeweils 25 Euro. Er beträgt mindestens 50 €, darf aber 1 % des Grundgehalts nicht übersteigen.
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetz 2017 bis 2018 - BVAnpG 2017-2018) vom 28.03.2017 (GVBl. Nr. 6, S. 199 ff.) |
2017: 2,0 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage |
2018: 2,35 % |
2020: 1,06 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag