11.10.18

Besoldungstabellen

Sachsen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Sachsen gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)         
             
BesGr. S t u f e
123456789101112
R 15.066,745.294,915.415,075.724,886.034,736.344,586.654,426.964,297.274,157.583,987.893,818.295,56
R 2  6.156,766.466,626.776,427.086,317.396,167.706,008.015,878.325,698.635,579.045,52
R 39.945,43           
R 410.524,61           
R 511.189,11           
R 611.816,59           
R 712.427,00           
R 813.063,15           

  

Zuschlag nach § 40 Abs. 1  271,90 
Zuschlag nach § 40 Abs. 2 543,80 
Stufe 3 ergibt sich durch Hinzurechnung von 271,90 EUR für das zweite zu berücksichtigende Kind. 
Die weiteren Stufen ergeben sich durch Hinzurechnung von 773,59 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Kind.

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro) 
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11, 2282,37
R 23 bis 7282,37
R 32282,37

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beamter mit zwei und mehr Kindern bekommt seit 2013 dauerhaft (also auch nach Wegfall des Kindergeldes):

Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht den
Betrag von 18.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

80 € pro Kalenderjahr


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag