11.10.18

Besoldungstabellen

Mecklenburg-Vorpommern

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)      
             
BesGr. S t u f e
 123456789101112
R 1 5.139,545.202,345.435,965.664,045.943,506.223,566.503,406.783,167.062,937.342,687.622,52
R 2  5.941,076.170,856.394,976.613,566.893,357.173,127.452,897.732,648.012,488.292,18
R 39.095,77           
R 49.612,97           
R 510.206,30           
R 610.766,65           
R 711.311,73           
R 811.879,81           
R 912.585,18           
R 1015.400,09           

  

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)  
    
  Stufe 1Stufe 2
  (§ 40 Abs. 1 BBesG)(§ 40 Abs. 2 BBesG)
    
übrige Besoldungsgruppen 160,28353,69
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag   
für das  zweite zu berücksichtigende Kind um   193,41
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 820,00

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11267,12
R 23, 4, 5, 6, 7267,12
R 33, 5267,12

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von
17.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Keine


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: Abzug von 0,2 PP. bei jeder Linearanpassung

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag