11.10.18

Besoldungstabellen

Bremen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Bremen gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Normalsatz

50%

Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied für alle Beihilfeberechtigten

 

 
  • um

 

5%

 
  • maximal

 

70%

Die Erhöhung für den Ehegatten gilt nicht, wenn dieser in der GKV pflichtversichert oder selbst beihilfeberechtigt ist oder im letzten Kalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 € hatte.

 

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger
weitere Erhöhung des bisherigen Bemessungssatzes um

10%

Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld
weitere Erhöhung des bisherigen Bemessungssatzes um

5%


 

Pauschale

Kostendämpfung

beim Normalsatz

100€

bei 2 Kindern und Versorgungsempfänger

80 €

bei 4 oder mehr Kinder

70 €


 

Linear

Besoldungsanpassung

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

hier: Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2017/2018) vom 12.12.2017

(GBl. Nr. 134, S. 784 ff.)

2017: 2,0 %
ab 1. Juli

2018: 2,35 %
ab 1. Juli

= Übertragung des Tarifabschlusses mit zeitlicher Verschiebung um 6 Monate


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag