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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Bremen gelten folgende Einzelheiten:
Normalsatz | 50% |
Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied für alle Beihilfeberechtigten |
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| 5% |
| 70% |
Die Erhöhung für den Ehegatten gilt nicht, wenn dieser in der GKV pflichtversichert oder selbst beihilfeberechtigt ist oder im letzten Kalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 € hatte. |
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Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 10% |
Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld | 5% |
beim Normalsatz | 100€ |
bei 2 Kindern und Versorgungsempfänger | 80 € |
bei 4 oder mehr Kinder | 70 € |
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften hier: Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2017/2018) vom 12.12.2017 (GBl. Nr. 134, S. 784 ff.) |
2017: 2,0 % |
2018: 2,35 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses mit zeitlicher Verschiebung um 6 Monate |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag