11.10.18

Besoldungstabellen

Bremen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Bremen gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)         
             
BesGr. S t u f e
123456789101112
R 1 5.074,015.183,025.464,195.745,406.026,536.307,756.588,956.870,117.151,297.432,477.713,67
R 2  5.856,116.137,286.418,456.699,676.980,867.262,027.543,207.824,378.105,598.386,69
R 39.194,33           
R 49.714,09           
R 510.310,40           
R 610.873,56           
R 711.421,36           
R 811.992,26           
R 912.701,18           
R 1015.530,17           

  

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)   
    
  Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 BBesG)Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8  157,44409,37
übrige Besoldungsgruppen 165,40417,33
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag    
für das zweite zu berücksichtigende Kind um   251,93
für das dritte zu berücksichtigende Kind um  578,66
für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind  um  556,54
FEZ (§ 35 a BremBesG)(Monatsbeträge in Euro)
beträgt  
für das erste  Kind375,00
für das zweite  Kind375,00
für das dritte  Kind375,00
für das vierte und jedes weitere Kind385,00

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11,2268,45
R 21, 2, 6, 7, 8268,45
R 31268,45

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Normalsatz

50%

Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied für alle Beihilfeberechtigten

 

 
  • um

 

5%

 
  • maximal

 

70%

Die Erhöhung für den Ehegatten gilt nicht, wenn dieser in der GKV pflichtversichert oder selbst beihilfeberechtigt ist oder im letzten Kalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 € hatte.

 

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger
weitere Erhöhung des bisherigen Bemessungssatzes um

10%

Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld
weitere Erhöhung des bisherigen Bemessungssatzes um

5%


 

Pauschale

Kostendämpfung

beim Normalsatz

100€

bei 2 Kindern und Versorgungsempfänger

80 €

bei 4 oder mehr Kinder

70 €


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag