11.10.18

Besoldungstabellen

Hessen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Hessen gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)         
             
BesGr. S t u f e
123456789101112
R 1  5.128,885.427,185.725,476.023,736.322,016.620,306.918,567.216,867.515,127.813,43
R 2    6.439,466.737,737.036,057.334,287.632,637.930,888.229,188.527,41
Aufstieg2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre2 Jahre 
R 39.384,10        
R 49.935,46        
R 510.568,11        
R 611.165,44        
R 711.746,54        
R 812.352,19        

  

Stand 01.02.2025     
      
  Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 2
  (§ 43 Abs. 1 HBesG)(§ 43 Abs. 2 HBesG)(§ 43 Abs. 2 HBesG)(§ 43 Abs. 2 HBesG)
  163,13412,63662,131.462,79
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für     
die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils  249,50  
das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 764,66  

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11, 2271,82
R 24 bis 10, 12271,82
R 33271,82

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Normalsatz

50%

Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied für alle Beihilfeberechtigten

 

 
  • um

 

5%

 
  • maximal

 

70%

bei stationären Leistungen erhöht sich der Bemessungssatz zusätzlich um

15%

Die Erhöhung für den Ehegatten gilt nicht, wenn dieser in der GKV pflichtversichert oder selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag
von 9.000 € (2018) überstieg.

 


 

Pauschale

Kostendämpfung

Keine


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 62. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag