11.10.18

Besoldungstabellen

Saarland

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Saarland gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)         
             
BesGr. S t u f e
123456789101112
R 14.847,465.053,205.161,465.440,765.720,075.999,386.278,706.558,046.837,327.116,667.395,957.675,27
R 2  5.830,086.109,386.388,696.668,016.947,337.226,647.505,977.785,268.064,608.343,87
R 39.146,10           
R 49.662,41           
R 510.254,78           
R 610.814,17           
R 711.358,30           
R 811.925,46           

  

Zuschlag nach § 41 Absatz 1 160,00
Zuschlag nach § 41 Absatz 2 320,81
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag  
für das zweite zu berücksichtigende Kind um  160,81
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um781,68

  

Amtszulagen, Stand 01.02.2025 (Monatsberäge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11, 2266,66
R 23 bis 8, 10266,66
R 33266,66

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von
16.000 ۟berstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Staffelung nach BesGr.

 

R 1

300 €

R 2 und R 3

450 €

R 4 bis R 7

600 €

höhere BesGr.

750 €


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr schrittweise ab dem Jahr 2015

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag