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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Berlin gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt | 70% |
Entfallen - rückwirkend zum 01. Januar 2018
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht. Der Koalitionsvertrag der R2G-Koatlition enthält folgende Absichtserklärung: „Es wird eine stufenweise Heraufsetzung des Pensionsalters für alle Berliner Beamt*innen geprüft, sobald die Heranführung der Beamtenbesoldung an den Durchschnitt der Bundesländer erreicht ist.“ dies wird nach den derzeitigen Planungen von R2G nicht vor 2021 der Fall sein.
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag