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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Berlin gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt | 70% |
Entfallen - rückwirkend zum 01. Januar 2018
Gesetz zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz) vom 9. April 2018 (GVBl. Nr. 10, S. 202 ff.) |
2018: 3,0 % |
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20.07.2017 (GVBl. Nr. 20, S. 382 ff.) |
2017: 2,7 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage |
2018: 3,0 % |
Erhöhung der Sonderzahlung in 2017 |
Erhöhung der Sonderzahlung in 2018 |
= eigenständige Regelung |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht. Der Koalitionsvertrag der R2G-Koatlition enthält folgende Absichtserklärung: „Es wird eine stufenweise Heraufsetzung des Pensionsalters für alle Berliner Beamt*innen geprüft, sobald die Heranführung der Beamtenbesoldung an den Durchschnitt der Bundesländer erreicht ist.“ dies wird nach den derzeitigen Planungen von R2G nicht vor 2021 der Fall sein.
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag