11.10.18

Besoldungstabellen

Berlin

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Berlin gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von
17.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt

70%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Entfallen - rückwirkend zum 01. Januar 2018


 

Linear

Besoldungsanpassung

Gesetz zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul (Haushaltsumsetzungsgesetz) vom 9. April 2018

(GVBl. Nr. 10, S. 202 ff.)

2018: 3,0 %
ab 1. Juni

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20.07.2017 (GVBl. Nr. 20, S. 382 ff.)

2017: 2,7 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage
ab 1. August

2018: 3,0 %
ab 1. August

Erhöhung der Sonderzahlung in 2017
auf 800 €

Erhöhung der Sonderzahlung in 2018
von 800 € auf 900 €

= eigenständige Regelung


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht. Der Koalitionsvertrag der R2G-Koatlition enthält folgende Absichtserklärung: „Es wird eine stufenweise Heraufsetzung des Pensionsalters für alle Berliner Beamt*innen geprüft, sobald die Heranführung der Beamtenbesoldung an den Durchschnitt der Bundesländer erreicht ist.“ dies wird nach den derzeitigen Planungen von R2G nicht vor 2021 der Fall sein.

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag