11.10.18

Besoldungstabellen

Nordrhein-Westfalen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen gelten folgende Einzelheiten:

Stand 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)       
             
BesGr.2 - Jahres - Rhythmus
     Erfahrungsstufe     
123456789101112
R 1 5.157,455.268,215.553,965.839,776.125,516.411,296.697,076.982,837.268,637.554,357.840,18
R 2  5.952,296.238,046.523,826.809,627.095,397.381,147.666,947.952,708.238,468.524,20
R 39.344,98           
R 49.873,24           
R 310.479,30           
R 611.051,64           
R 711.608,34           
R 812.188,63           

  

  Stufe 1  Stufe 2Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
 § 43 Abs. 1 LBesG § 43 Abs. 2 LBesG§ 43 Abs. 2 LBesG§ 43 Absatz 2 LBesG§ 43 Absatz 5 LBesG
  Mietenstufe I315,68714,091.397,125.085,25
Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 164,64Mietenstufe II315,68853,401.557,972.270,13
Besoldungsgruppen A 7 bis A 8  Mietenstufe III363,63996,961.726,772.465,29
übrige Besoldungsgruppen 168,76Mietenstufe IV504,631.163,771.923,292.689,10
   Mietenstufe V633,821.321,922.103,712.892,69
   Mietenstufe VI772,751.484,522.294,633.124,90
   Mietenstufe VII929,041.674,612.516,073.378,83
Für das fünfte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende       
Kind erhöht sich der Familienzuschag um        
Mietenstufe I  729,22    
Mietenstufe II  756,38    
Mietenstufe III  786,41    
Mietenstufe IV  817,74    
Mietenstufe V  844,62    
Mietenstufe VI  892,73    
Mietenstufe VII  931,09    

  

Nordrhein-Westfalen 01.02.2025 (Monatsbeträge in Euro)
   
BesGr.FußnoteBetrag
R 11 und 2280,97
R 23 bis 8280,97
 9421,46
R 33280,97

  

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im letzten Kalenderjahr den Betrag von 18.000 € nicht überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%

Waise, die als solche beihilfeberechtigt sind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Staffelung nach BesGr.

 

R 1

300€

R 2 und R 3

450€

R 4 bis R 7

600€

höhere BesGr.

750€

Für Teilzeitbeschäftigte vermindern sich die Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Für jedes berücksichtigungsfähiges Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 €.

 

Ruhestandsbeamte – je nach Ruhegehaltssatz max. 70 % des o.g. Betrages

 

R 1

210€

R 2 und R 3

315€

R 4 bis R 7

420€

höhere BesGr.

525€

Witwen und Witwer – 60 % des Ruhegehaltssatzes max. 40 % der o.g. Beträge

 

R 1

120€

R 2 und R 3

180€

R 4 bis R 7

240€

höhere BesGr.

300€


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag