11.10.18

Besoldungstabellen

Mecklenburg-Vorpommern

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von
17.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Keine


 

Linear

Besoldungsanpassung

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2016 und 2017 in Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2016 (GVBl. Nr. 12, S. 444 ff.)

2016: 2,0 %
ab 1. September

2017: 1,75 %
ab 1. Juli

= eigenständige Regelung

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.02.2018 (GVBl. 2018, Nr. 3, S. 50 ff.)

2018: 2,15 %
ab 1. Januar

Gewährung einer Einmalzahlung i.H.v. 9,35 % der Dienstbezüge, die den Berechtigten für November 2017 zugestanden haben.

Absichtserklärung 2019 das Tarifergebnis auf die Richter und Staatsanwälte zu übertragen.

Für die Jahre 2020 bis 2022 beabsichtigt die Landesregierung ebenfalls die Tarifergebnisse zeit- und wirkungsgleich zu übertragen, jedoch steht diese Absicht unter dem Vorbehalt gravierender Verschlechterungen der finanziellen Lage des Landes.

Die jährliche Sonderzahlung nimmt auf der Basis der 2017 errechneten Prozentsätze ab 2018 wieder an der linearen Erhöhung teil.

Die bisherige Revisionsklausel und der damit verbundene Vorgriff auf zukünftige Tariferhöhungen entfallen.


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: Abzug von 0,2 PP. bei jeder Linearanpassung

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag