In dem konkreten Normenkontrollverfahren
2 BvL 3/15
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 -
nimmt der Deutsche Richterbund gemäß § 27a BVerfGG wie folgt Stellung:
Die Auffassung des vorlegenden Gerichtes, wonach durch die im Wesentlichen besoldungsrechtliche Gleichbehandlung der begrenzt dienstfähigen dienstleistenden Beamten mit den in Teilzeit beschäftigten Beamten Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 33 Abs. 5 GG verletzt wird, wird geteilt.
Anknüpfungspunkt für die hier gebotene Ungleichbehandlung beider Fälle ist, dass der (freiwillig) in Teilzeit beschäftigte Beamte grundsätzlich über den Einsatz seiner vollständigen Arbeitskraft verfügen kann, hiervon aber aufgrund freier Entscheidung keinen Gebrauch macht. Der aufgrund eigener Entscheidung lediglich in Teilzeit tätige Beamte hat die Möglichkeit, über den verbleibenden Rest seiner Fähigkeit, Dienste zu verrichten, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Ihm bleibt überlassen, wofür er sie einsetzt. Sei es - im Rahmen des dienstrechtlich Zulässigen - zum Erwerb von die Besoldung ergänzenden Geldmitteln, für künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke oder aber zum Zweck der Förderung seiner Familie. Diese Dispositionsfreiheit, die im Rahmen der dienstlichen Gegebenheiten auch die Möglichkeit einschließt, bei wirtschaftlicher Notwendigkeit seine Beschäftigung im Beamtenverhältnis bis zur Vollzeitstelle aufzustocken, unterscheidet ihn wesentlich von dem aus gesundheitlichen Gründen und somit gegen seinen Willen nur begrenzt dienstfähigen Beamten. Dieser hat all diese Möglichkeiten nicht; weder kann er eine verbleibende Leistungsfähigkeit anderweit, auch gewinnbringend, einsetzen, noch ist es ihm möglich, seine wirtschaftliche Situation durch die Aufstockung seiner Tätigkeit im Rahmen seines Beamtenverhältnisses zu verbessern. Somit kommt der nur begrenzt dienstfähige Beamte dem in Artikel 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, erheblich näher als derjenige, der freiwillig in Teilzeit arbeitet. Die in der Verfassung wurzelnde Alimentationspflicht des Dienstherrn gebietet es daher, den nur begrenzt dienstfähigen Beamten mit Blick auf das Gebot der Alimentation zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards des Beamten höher zu bemessen, als diejenige Besoldung, die für einen freiwillig teilzeitarbeitenden Beamten zu zahlen ist. Die durch das Alimentationsprinzip zu sichernde angemessene Alimentation des nur teilweise dienstfähigen Beamten, welche am Idealbild der Vollzeitbesoldung zu orientieren ist, gebietet es jedoch nicht, dem nur teilweise dienstfähigen Beamten Bezüge in der gleichen Höhe zu zahlen, wie diese einem in Vollzeit tätigen Beamten gewährt werden. Insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung für einen nur teilweise dienstfähigen Beamten ein Gestaltungsspielraum zu, wobei allerdings die tragenden Gründe für die Höhe der hiernach im Falle der teilweisen Dienstfähigkeit als noch angemessen angesehene Besoldung unter Darstellung der hierfür maßgebenden Faktoren zu begründen ist (vgl. allgemein zum Begründungserfordernis bei der Entscheidung des Gesetzgebers über die Höhe der zu gewährenden Besoldung: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Rdnr. 129, 130 - 2 BvL 17/09 u.a. -).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass § 24 Niedersächsisches Besoldungsgesetz 2014 und 2015 sowohl gegen Artikel 3 Abs. 1 als auch gegen Artikel 33 Abs. 5 GG verstößt.