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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Hessen gelten folgende Einzelheiten:
Normalsatz | 50% |
Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Familienmitglied für alle Beihilfeberechtigten |
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| 5% |
| 70% |
bei stationären Leistungen erhöht sich der Bemessungssatz zusätzlich um | 15% |
Die Erhöhung für den Ehegatten gilt nicht, wenn dieser in der GKV pflichtversichert oder selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag |
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Keine
Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018) vom 30.06.2017 (GVBl. Nr. 11, S. 114 ff.) |
2017: 2,0 % |
2018: 2,2 % |
= Übertragung des eigenständigen Tarifabschlusses |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 62. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag