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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Brandenburg gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.000 € überstieg | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
keine
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg vom 10.07.2017 (GVBl. I Nr. 14) |
2017: 2,65 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage |
2018: 2,85 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses mit Zusatzleistung von 0,5 Pp. zur Aufholung des Besoldungsrückstandes sowie weiterer 0,15 Pp. zur Kompensation Gewährung eines Attraktivitäts-Zuschlags i.H.v. 800 € im November 2017, i.H.v von 600 € im Jahr 2018, i.H.v. 400 € im Jahr 2019 und i.H.v. 200 € im Jahr 2020 für alle Beamten und Richter, die im November in einem Dienstverhältnis stehen. |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr schrittweise ab dem Jahr 2014 in 16 Stufen bis zum Abschluss in 2029
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag