Sie sind hier:
Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Hamburg gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im letzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 18.000 € überstieg | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Staffelung nach BesGr. | |
R 1 und R 2 | 200 € |
R 3 | 250 € |
R 4 bis R 6 | 300 € |
höhere Besoldungsgruppen | 500 € |
|
|
Versorgungsempfänger |
|
R 1 und R 2 | 160 € |
R 3 | 200 € |
R 4 bis R 6 | 240 € |
höhere Besoldungsgruppen | 400 € |
Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017 (HmbGVBl. 36, S.223 ff.) |
2017: 1,8 % |
2018: 2,15 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses mit Abzug von jeweils 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: Abzug von 0,2 PP. bei jeder Linearanpassung
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag