11.10.18

Besoldungstabellen

Baden-Württemberg

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Baden-Württemberg gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger,

 

 
  • soweit eine Verbeamtung vor 2013 stattfand

 

70%

 
  • bei einer Verbeamtung ab 2013

 

50%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte,

 

 
  • soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im letzten oder vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 10.000 € überstieg (18.000 bei Heirat vor 2013) und die Verbeamtung vor 2013 stattfand

 

70%

 
  • bei einer Verbeamtung ab 2013 und o.g. Einkommensgrenze

 

50%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Staffelung nach BesGr.

 

R 1

180 €

R 2

225 €

R 3 bis R 5

340 €

R 6 bis R 8

400 €

 

 

Versorgungsempfänger

 

R 1

140 €

R 2

175 €

R 3 bis R 5

240 €

R 6 bis R 8

300 €


 

Linear

Besoldungsanpassung

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018) vom 7.11.2017 (GVBl. Nr. 22, S. 565 ff.)

2017: 2,0 %
ab 1. März

2018: 2,675 %
ab 1. Juli
Familienzuschlag 1. März

= Übertragung des Tarifabschlusses mit Zusatzleistung von 0,375 % in 2018,
dafür zeitliche Verschiebung um 5 Monate

Zusätzlich: Rücknahme der Absenkung der Eingangsbesoldung in 2018


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag