10.10.18

Besoldungstabellen

Bund

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundes gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, bekommt derjenige den erhöhten Satz, der den Familienzuschlag erhält – kein Wahlrecht.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 17.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

keine


 

Linear

Besoldungsanpassung

Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018-2019-2020
(BBVAnpG 2018 - 2019 - 2020) vom 17.05.2018

2018: 2,99 %
ab 1. März

2019: 3,09 %
ab 1. April

2020: 1,06 %
ab 1. März

= Übertragung des Tarifabschlusses


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: 0,2 PP. bei jedem BBVAnpG nur einmal

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag